Der Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e.V. hat nach intensiver Klausur mit Rechtsanwalt und Steuerberater Herrn Heinke aus Bremerhaven eine Handlungsempfehlung nebst Begleitschreiben erarbeitet und stellt diese hier vor:
Der Bundestag hat die Befreiung der Arbeitsmarktdienstleistungen einschließlich AVGS MPAV ab dem 01.01.2015 beschlossen. Dies wurde heute veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 36 vom 30.07.2014. Damit werden die EU-Richtlinien von 1977 und 2006 umgesetzt und unsere Arbeit als "soziale Tätigkeit" anerkannt.
11.06.2013 Zusammenarbeit mit Pressestelle des Jobcenters Leipzig
Der Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e.V. hat dem Pressesprecher des Jobcenters Leipzig umfangreiche Vorschläge für einen inhaltlich wesentlich verbesserten Internetauftritt des Jobcenters Leipzig auf
www.leipzig.de für die Rubrik "Integrationsleistungen" unterbreitet. Diese sollen nun bei der anstehenden Überarbeitung des Internetauftrittes mit Einklang finden.
Wir begrüßen ausdrücklich die Bereitschaft des Jobcenters Leipzigs auch zu dieser konstruktiven Zusammenarbeit.
Nachtrag vom 21.10.2013: Unsere Vorschläge wurden in den neuen Internetauftritt eingearbeitet. Die Informationen über den Vermittlungsgutschein sind jetzt verständlicher und aktuell. Vielen Dank der Pressestelle!
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01.01.2013 Zertifizierung der Mitgliedsunternehmen
Alle Mitgliedsunternehmen des Arbeitskreises Leipziger Personalvermittler e.V. sind zertifizierte Träger der Arbeitsförderung gemäß § 178 SGB III und der AZAV.
22.11.2012: Bundesagentur ändert Geschäftsanweisung zum Vermittlungsgutschein
Geschäftsanweisung bleibt in großen Teilen rechtswidrig
Die Bundesagentur für Arbeit hat per 20.11.2012, veröffentlicht am 22.11.2012, die Geschäftsanweisung zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Maßnahmen Privater Arbeitsvermittler sowie das dazugehörige Hinweisblatt zum Gutschein geändert.
Nunmehr sollen, entgegen der bisherigen Belehrungen in den Hinweisblättern zum Gutschein seit der Rechtsänderung im April 2012, ab sofort die Arbeitsuchenden wieder mehrere Private Arbeitsvermittler beauftragen dürfen. Auch sei jetzt nun doch ein Vermittlungsvertrag zu schließen, wie vom Gesetz auch immer vorgesehen war.
Die "Fachlichen Hinweise" der Bundesagentur an die Grundsicherungsträger, ebenfalls mit Weisungscharakter, wurden allerdings nicht mit geändert. Damit richten sich die Jobcenter und Optionskommunen weiter nach den irrigen, nunmehr aufgegebenen Rechtsauffassungen der Bundesagentur. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein der Arbeitsagenturen mehrere Private Arbeitsvermittler beauftragen und mit diesen einen der Rechtssicherheit dienenden Vermittlungsvertrag schließen dürfen, die Bezieher von Hartz 4 aber nicht. Diese sollen weiterhin keinen Vertrag schließen und dürfen nur einen Privatvermittler in Anspruch nehmen.
Im SGB III - Bereich ist jetzt die Arbeitsaufnahme innerhalb der zeitlichen Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines MPAV auch ein Muss - dies war vorher eine Kann-Bestimmung. Diese von der Bundesagentur frei erfundene Regelung in dieser internen Dienstanweisung (und auch in den "Fachlichen Hinweisen") mißachtet vollständig die gesetzlichen Bestimmungen zum Maklerrecht. Danach ist nämlich der Erfolg des Vermittlungsmaklers dann eingetreten, wenn sich die vermittelten Parteien schuldrechtlich verpflichten. Das sind im Arbeitsrecht entweder die Einstellungszusage oder der unterschriebene Arbeitsvertrag. Mit Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag gilt der Arbeitsuchende als "vermittelt". Ihm darf dann kein neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt werden.
Läuft nun zwischen Vermittlung und tatsächlicher Arbeitsaufnahme der Gutschein aus, hat der Arbeitsuchende keinen gültigen Vermittlungsgutschein zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme - er hat auch gar keine Chance auf einen neuen Gutschein. Durch diesen Taschenspielertrick entzieht sich die Bundesagentur ihrer Zahlungsverpflichtung. Die Privaten Arbeitsvermittler werden tatsächlich von Mitarbeitern der Arbeitsagenturen dreist aufgefordert, sich wegen des Honorars doch an die vermittelten Arbeitnehmer zu halten und von diesen das Honorar zu fordern!
Diese bisherige Kann-Bestimmung wurde in der
Denkschrift zum neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bereits kritisiert; die Berufsverbände sind dagegen Sturm gelaufen. Statt einer Abschaffung dieser rechtswidrigen Regelung ist nun eine Verschärfung festzustellen.
Der Private Arbeitsvermittler beantragte bislang nach erfolgreicher Vermittlung und nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Wochen für die erste Rate, nach sechs Monaten für die zweite Rate die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines beim Leistungsträger. In der neuen Geschäftsanweisung taucht plötzlich (neben "Antrag") auch das Wort "Rechnung" auf. Hier handelt es sich offenbar um eine Festigung der seit neuestem beobachteten, flächendeckenden Praxis, dass Private Arbeitsvermittler keinen Widerspruch mehr einlegen können bei Ablehnungen von Auszahlungen. Damit stellt sich die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr nur gegen einfache Gesetze des Bundestages, sondern verletzt nunmehr offen die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Bundesagentur für Arbeit wird erneut energisch aufgefordert, die skandalösen Schikanen der vermeintlichen Konkurrenz der Privaten Arbeitsvermittler zu unterlassen und endlich die Zusammenarbeit zugunsten der Arbeitsuchenden auf eine partnerschaftliche Ebene zu stellen.
Die Ministerin für Arbeit und Soziales wird dringend an ihre gesetzliche Verpflichtung zur Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit erinnert. Es liegen schwere Rechtsverstöße der Bundesagentur für Arbeit vor!
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages -insbesondere des Ausschusses für Arbeit und Soziales- werden gebeten, die Ministerin an diese Pflicht nachhaltig aufmerksam zu machen, damit Gesetze des Bundestages nicht weiter von einzelnen Beamten der Bundesagentur für Arbeit in angemaßter Rechtssetzungskompetenz willkürlich geändert werden.
zur Geschäftsanweisung VGS MPAV vom 20.11.2012:
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neues Hinweisblatt der Arbeitsagenturen, Stand 12.12.2012:
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06.11.2012 Musterantrag für den Vermittlungsgutschein erarbeitet
Rechtsklarheit für Antragsteller und Integrationsfachkräfte
Die Initiative Privater Arbeitsvermittler Deutschlands (IPAVD) und der Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e.V. haben gemeinsam einen Musterantrag für die Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Maßnahme private Arbeitsvermittlung erarbeitet. Darin werden erstmalig der vollständige Adressatenkreis des Gutscheines und die rechtlichen Möglichkeiten, die "Wünsche" des Arbeitsuchenden sowie die schwierigen Zuständigkeiten zusammengefasst und erklärt.
So ist weitgehend unbekannt, dass die Gutscheine unbefristet ausgestellt werden können, dass auch eine regionale Beschränkung nur eine Kann-Bestimmung ist, dass für Langzeitarbeitslose ab 1 Jahr Arbeitslosigkeit und Behinderte der Gutschein bis 2.500 Euro ausgestellt werden kann. All dies liegt im Ermessen der Integrationsfachkräfte. Diese müssen ausführlich begründen, wenn diesen Wünschen der Antragsteller nicht nachgekommen wird. Vor dem Hintergrund des Streites um die zum Teil rechtswidrigen Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, in denen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens den Integrationsfachkräften eingeengt und sogar auch auf Null reduziert werden, sind wir auf die Reaktionen der Leistungsträger gespannt.
Vor allem hoffen wir, dass auch mit Hilfe des Musterantrages mehr Arbeitsuchende in den Genuss einer erfolgreichen Privatvermittlung kommen, statt von den Arbeitagenturen und Jobcentern hauptsächlich nur verwaltet zu werden.
zum Musterantrag:
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19. September 2012: Denkschrift zum neuen Vermittlungsgutschein
Ein Autorenkollektiv, bestehend aus Frau Prof. Hegele, profunde Kennerin der Problematiken um den Vermittlungsgutschein, unser Vorsitzender Thomas Krug, dazu Dirk Feiertag, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht und Vorsitzender der Erwerbsloseninitiative Leipzig e.V., Thomas Bloch, Gewerkschafter und Vorsitzender des Sozialforums Leipzig, haben eine Denkschrift zum neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verfasst.
In der Denkschrift werden die wesentlichen Probleme mit dem Vermittlungsgutschein seit der Instrumentenreform aufgezeigt und Lösungsansätze erarbeitet.
Die Denkschrift wird von mehreren Verbänden und Interessenvertretungen Privater Arbeitsvermittler mitgetragen und unterstützt.
Zur Denkschrift und Einladung zur Pressekonferenz am 19.09.2012:
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23.04.2012 Gegen die Subventionierung der Puul GmbH durch die Stadt Leipzig
Der Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e.V. hat sich heute mit einem Schreiben an die Fraktionen des Leipziger Stadtrates gegen ein beabsichtigtes Gesellschafterdarlehn der Stadt in Höhe von 150.000 Euro an die städtische private Arbeitsvermittlung Puul GmbH ausgesprochen. Wir halten es für wettbewerbsverzerrend, wenn die Stadt eine ineffizient arbeitende private Arbeitsvermittlung mit Steuergeldern subventioniert. Es wird zudem für ausreichend gehalten, dass die Stadt Leipzig gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit das Jobcenter betreibt. Daher gehört es nach unserer Auffassung nicht zur Daseinsvorsorge unserer Stadt Leipzig, noch eine private Arbeitsvermittlung zu betreiben, die zudem weitere Gelder aus der Stadtkasse verschlingt.
Wir kritisierten unter anderem auch, dass die Puul GmbH fiktive Stellen ausschreibt, um die Datenbank mit Bewerbern zu füllen. Das ist nur möglich, wenn man gelangweiltes Personal und vor allem finanzielle Mittel im Überfluss dafür hat. Es widerspricht den Nutzungsbedingungen der Jobbörse der Bundesagentur und ist daher untersagt. Die anderen privaten Arbeitsvermittler halten sich daran, hängen nicht am Tropf der Stadtkasse - und werden so im Wettbewerb benachteiligt.
Die sich auf diese Stellen bewerbenden Arbeitssuchenden knüpfen sinnlos Hoffnungen beim Versenden von Bewerbungsunterlagen ... die Stellen gibt es gar nicht. So geht man mit seinen Bürgern nicht um, liebe Stadtväter!
Nachtrag: Die Stadt Leipzig hat mittlerweile die Auflösung der PUUL GmbH beschlossen.
23.09.2011: Bundestag verlängert und verbessert den Vermittlungsgutschein
Der Bundestag hat am 23.09.2011 im "Gesetz zur Neuregelung arbeitsmarktpolitischen Instrumente" den Vermittlungsgutschein unbefristet verlängert und verbessert.
Die Neuregelungen ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
- Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den vermittlungsgutschein.
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können nach dem Ermessen des Jobcenters / der Optionskommune den Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten.
- Nichtleistungsbezieher erhalten erstmals den Vermittlungsgutschein, dieser wird wie für Hartz-IV-Empfänger nach dem Ermessen des Leistungsträgers erteilt.
Leider wurde unsere Forderung nach einem Rechtsanspruch für alle Arbeitslosen nicht erfüllt. Dennoch begrüßen wir ausdrücklich die Neuregelungen.
Die Auszahlungsbedingungen des Vermittlungsgutscheines bleiben unverändert.
Unsere Pressemitteilung vom 23.09.2011:
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06.06.2011: Gegendarstellung zum IAB-Kurzbericht 11/2011
Der Arbeitskreis Leipziger Personalvermittler e.V. hat eine Gegendarstellung zum Kurzbericht des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 11/2011 verfasst.
Der Kurzbericht 11/2011 ist nicht geeignet, die parlamentarische Meinungsbildung wahrheitsgemäß zu fördern. Wir warnen ausdrücklich alle Bundestagsabgeordneten, die Mitglieder des Bundesrates sowie die Bundesregierung vor einer Täuschung durch diesen Bericht.
Im Einzelnen beleuchten wir, dass tatsächlich keine Evaluierung stattgefunden hat und wie vom IAB und der Bundesministerin für Arbeit und Soziales aktiv getäuscht wird.
Die Gegendarstellung wird von mehreren Verbänden Privater Arbeitsvermittler mitgetragen und unterstützt.
Unsere Gegendarstellung:
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Pressemitteilung:
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29.04.2011: Stellungnahme zu geplanten Änderungen zum Vermittlungsgutschein
Mit dem "Gesetz zur Leistungssteigerung arbeitsmarktpolitischer Instrumende" soll der Vermittlungsgutschein verbessert werden. Leider käme diese Regelung der faktischen Abschaffung gleich.
Unsere Stellungnahme dazu:
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Die Stellungnahme als Bundestagsdrucksache (Seite 186 folgende):
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11.10.2010: Nobelpreis für Wirtschaft gegen die Jobkrise
"Mit der Wahl der diesjährigen Nobelpreisträger macht das Komitee deutlich, wo es das drängendste Problem sieht: auf dem Arbeitsmarkt. Die drei Preisträger erforschen, wie Arbeitsmärkte funktionieren und wie der Staat sie beeinflussen kann. [...]
Diamond, emeritierter Professor am Massachusetts Institute of Technology (MIT), erkannte als erster Anfang der siebziger Jahre, dass es Märkte gibt, die anders als andere funktionieren: sogenannte Suchmärkte. Glaubte man der bis dahin herrschenden Lehre, müssten Angebot und Nachfrage jederzeit zueinanderfinden. Zumindest dann, wenn die Marktteilnehmer über alle Informationen verfügen.
Aber ist es in Wirklichkeit nicht ganz anders? Ein Immobilienhändler weiß schließlich nicht, ob seine Kunden solvent sind. Er wird solange suchen, bis er halbwegs sicher sein kann, ein gefahrloses Geschäft zu machen. Bis dahin steht das Haus im Zweifel leer. Ähnlich ist es auf dem Arbeitsmarkt: Wer einen neuen Job sucht, benötigt Zeit, Geld und Energie, um sich über die Stellen zu informieren, die frei sind und ihn interessieren. Und ein Chef wird sich sicherer sein, einen guten Mitarbeiter gefunden zu haben, wenn er ein paar Bewerber verglichen hat. Solange bleibt die Stelle unbesetzt.
Aus diesem Grundgedanken entwickelten Diamond, Mortensen und Pissarides das Such-und-Matching-Modell. Anhand dessen lässt sich berechnen, wie lange Marktteilnehmer suchen, um den richtigen "Partner" auf der anderen Seite zu finden. So konnten sie auch erklären, warum es in einer Volkswirtschaft zu Arbeitslosigkeit kommt, selbst wenn viele Stellen unbesetzt sind. [...]
So geben sie zum Beispiel auch Aufschluss darüber, wie der Staat die Entscheidungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beeinflusst: Wie hoch er den Mindestlohn ansetzt zum Beispiel. Wie lange er Arbeitslosengeld zahlt. Oder wie effizient er die Arbeitsvermittlung organisiert."
02.02.2011: IAB-Kurzbericht
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat in einem Sachstandsbericht zur Evaluierung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente festgestellt: Der Vermittlungsgutschein zeigt postitive Wirkung, Arbeitslose finden aber nicht immer Zugang zum Instrument des Vermittlungsgutscheines. Für die Forschungsarbeiten stehen nur Statistiken bis 2007 zur Verfügung.
Anmerkung AKLPV: Das ist keine wissenschaftliche Basis für eine Evaluierung im Jahr 2011. Das Gutachten von Prof. Hegele wurde nicht beachtet.
IAB-Handbuch Arbeitsmarkt 2009
Es besteht ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der ausgegebenen und der eingelösten Vermittlungsgutscheine. Offenbar finden Arbeitslose mit einem Vermittlungsgutschein nicht den Weg zu einem oder mehreren privaten Arbeitsvermittlern.
Anmerkung AKLPV: Die Liste aller deutschen privaten Arbeitsvermittler auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit wurde 2008 abgeschafft. Stattdessen wurden Verbände prvater Arbeitsvermittler eingestellt. Interessenverbände, die das Gutachten von Prof. Hegele zum Vermittlungsgutschein bewerben, wurden von dieser Liste wieder gestrichen. Arbeitslose Bewerber berichten von mangelnder Aufklärung zum Vermittlungsgutschein durch die Arbeitsagenturen. Sehr oft wird den Arbeitslosen falsch die Wartezeit auf den Vermittlungsgutschein -drei Monate statt 6 Wochen- genannt. Dies liegt an der kaum verständlichen Formulierung des § 421g SGB III und der mangelnden Schulung der Fallmanager.
Die Eingliederungsquote (=Verbleib des Arbeitnehmers im Beschäftigungsverhältnis über 6 Monate, also Probezeit überstanden) liegt für Vermittlungen per Vermittlungsgutschein bei 47 %. Damit ist der Vermittlungsgutschein das effektivste arbeitsmarktpolitische Instrument.
Rund die Hälfte der Vermittlungsgutscheine werden in den von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Fünf Neuen Bundesländern eingelöst. Davon die Hälfte betrifft Arbeitslose aus dem SGB II - Bereich, also langszeitarbeitslose Hartz4-Empfänger.